Die Schöneben AG erinnert an die gesetzlichen Auflagen in diesem Bereich. Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 231 vom 08. Juni 2001, regelt die strafrechtliche Haftung von juristischen Personen, Gesellschaften und Verbänden. Das Dekret hat in der italienischen Rechtsordnung die strafrechtliche Haftung von Körperschaften eingeführt, in deren Interesse oder zu deren Vorteil durch leitende Organe der Körperschaften - oder diesen unterstehenden Mitarbeitern - bestimmte Straftaten begangen werden. Es ermöglicht somit, auch Körperschaften strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie aus der begangenen Straftat einen direkten oder indirekten Vorteil gezogen hat. Diese Haftung der Körperschaft besteht zusätzlich zu jener der natürlichn Person, welche die strafrechtlich relevante Handlung begangen hat.